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Leistungsausschlüsse im SGB II verfassungswidrig?

sind Leistungsausschlüsse im SGB II verfassungswidrig?

Die 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz hat in einem Beschluss vom 18.04.2016 (Az. S 3 AS 149/16) dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, arbeitssuchenden Ausländern, die sich auf kein sonstiges Aufenthaltsrecht (z.B. aus familiären Gründen) berufen können, und ihre Familienangehörigen von den Leistungen nach dem SGB II („Hartz 4“) auszuschließen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sei, Personen, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten, trotz bestehender Hilfebedürftigkeit von sämtlichen existenzsichernden Sozialleistungen auszuschließen.

Die Frage, in welchen Fällen der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, auf den sich vorliegend das Jobcenter beruft, greift, und ob die Regelung europarechtskonform, völkerrechtskonform und verfassungskonform ist, beschäftigt die Sozialgerichte seit deren Einführung in hohem Maße. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass von dieser Regelung betroffene Personen stattdessen in fast allen Fällen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten müssen. Dem Sozialgericht geht dies Entscheidung jedoch nicht weit genug, um einen verfassungsgemäßen Zustand zu erreichen.

Das Sozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht zusätzlich auch einen weiteren Leistungsausschluss zur Überprüfung vorgelegt: Nach § 7 Abs. 5 SGB II sind auch solche Personen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, die sich in einer grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung befinden. Aus Sicht des Gerichts sei es dem Gesetzgeber jedoch verwehrt, die Gewährung jeglicher existenzsichernder Leistungen von solchen Handlungen der betroffenen Personen abhängig zu machen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung oder der Beseitigung der

Hilfebedürftigkeit stehen, also z.B. dem Abbruch eines mit BaföG grundsätzlich förderungsfähigen Studiums.

Quelle: Pressemitteilung 8/2016 des Sozialgerichts Mainz

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