Anmeldung

hartz IV Telefonhotline

Sie erreichen uns montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

0 60 71 / 9 81 68-15

Rechtsberatung

Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf Hartz-IV spezialisierte Rechtsan-
wälte. Der BSZ® e.V. vermittelt ausschließlich den Kontakt zu diesen Anwälten. Eine Rechtsberatung durch den BSZ® e.V. selbst findet nicht statt!

Benutzeranmeldung

Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter und in Teilzeit als Friseurin beschäftigt.

Aus ihrer Tätigkeit erzielte sie zuletzt bei einer monatlichen Arbeitszeit von 60 Stunden einen Bruttoarbeitslohn von 540 €. Nachdem die Klägerin Nachfragen des Jobcenters nach ihren Trinkgeldeinnahmen nicht beantwortet hatte, ging das Jobcenter von einem geschätzten durchschnittlichen Zusatzverdienst von 60 € durch Trinkgeld aus. Bei 60 Arbeitsstunden pro Monat und geschätzt einem Kunden pro Arbeitsstunde und 1 € Trinkgeld pro Kunde sei es realistisch, bei der Klägerin ein monatliches Trinkgeld von 60 € anzunehmen.

Ausgehend von 600,- € Bruttoverdienst rechnete das Jobcenter deswegen 300 € monatliches Einkommen an (nach den gesetzlichen Vorschriften waren insgesamt 300 € als Grundfreibetrag, als Abzug für Sozialversicherungsbeiträge sowie als zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen). Im Klageverfahren hat die Klägerin bestritten, regelmäßig 60 € Trinkgeld je Monat eingenommen zu haben. Sie habe eine neue Stelle angetreten und daher wenig Stammkunden gehabt. An manchen Tagen habe sie kein Trinkgeld, an anderen 2 € oder 2,50 € Trinkgeld erzielt, welche sie jeweils noch am selben Tag für das Mittagessen ausgegeben habe.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind.

Es konnte daher offen gelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wüsste der Kunde, dass das Trinkgeld im Ergebnis die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich im selben Umfang die Leistungen des Jobcenters vermindern, würde kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen gezahlt werden. Dies wäre nicht nur ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die mehr verdienen und zusätzlich ihr Trinkgeld behalten dürfen, sondern auch schädlich für die Motivation der betroffenen SGB II-Leistungsbezieher und ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte hat daher die Anrechnung zu unterbleiben, sofern das Trinkgeld ca. 10 % der gewährten Hartz IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 € nicht übersteigt

Urteil vom 30. März 2016, Aktenzeichen S 4 AS 2297/15 (nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Karlsruhe

Sie erhalten zu wenig Geld? Sie haben ein Problem mit dem Jobcenter?

Damit Hartz-IV-Bezieher zumindest das bekommen, was ihnen gesetzlich zusteht bietet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Hartz-IV-Beziehern eine kostenlose Überprüfung ihres Bescheids durch spezialisierte Rechtsanwälte an.

Den Leistungsempfängern im Land mangelt es mit der BSZ e.V. Langzeitstudie ,,Social Protect Control" und der damit verbundenen Soforthilfe nun nicht mehr an einer schlagkräftigen Interessenvertretung. Jeder Hartz-IV Empfänger hat nun eine starke Interessenvertretung im Rücken und weiß sich jetzt, besser zu wehren und seine Rechte durchzusetzen.

Es entstehen Ihnen keine Kosten!!

Einfach aktuellen Bescheid zur kostenfreien Prüfung einsenden:

BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstraße 49
64807 Dieburg

Weiter Informationen gibt es unter www.hartz4-hotline.de

Hartz-IV-Telefonhotline: 06071 - 981 68 15. Mo-Fr. von 09.00-12.00UHR

Ihnen geht es finanziell gut? -
Und wir konnten Sie mit diesem Beitrag für unsere Arbeit interessieren?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.
http://www.antwort-erbeten.de/bsz-ev-unterstuetzen