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Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf Hartz-IV spezialisierte Rechtsan-
wälte. Der BSZ® e.V. vermittelt ausschließlich den Kontakt zu diesen Anwälten. Eine Rechtsberatung durch den BSZ® e.V. selbst findet nicht statt!

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Die Angemessenheit von Wohnkosten

Nach § 22 SGB II erhalten Leitungsbezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich: Hartz 4) u.a. die Kosten für die Unterkunft erstattet, soweit diese angemessen sind.

Allerdings definiert das Gesetz nicht, was unter angemessenen Kosten zu verstehen ist.

Hier hat das Bundessozialgericht in einer Grundsatzentscheidung (BSG, Urteil vom 20. 12. 2011 – B 4 AS 19/11 R) festgelegt, dass sich die Angemessenheit nach den Kriterien Wohnungsgröße, Wohnstandart und örtliches Wohnniveau richtet.

Nach der Rechtsprechung soll bei einem Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße zwischen 45 – 50 qm angemessen sein. Bei Zweipersonenhaushalten ist eine Größe von bis zu 60 qm angemessen, bei Dreipersonenhaushalten bis zu 75 qm, bei Vierpersonenhaushalten bis zu 90 qm und bei jeder weiteren Person kommen weitere 10 – 15 qm hinzu. Für gelegentliche Besuche von Kindern, die beispielsweise hauptsächlich bei einem Ex-Ehegatten wohnen, kann das Jobcenter zusätzlich 7,5 qm pro Kind anerkennen.

Der Wohnungsstandart soll nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Ein „gehobener Wohnstandart“ soll nach der Rechtsprechung nicht gefördert werden, wobei Streitigkeiten in diesem Bereich eher die Ausnahme darstellen.

Häufiger wird darüber gestritten, ob die zu zahlende Miete der örtlichen Durchschnittsmiete als zu zahlende Obergrenze entspricht, wie BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Perabo-Schmidt berichtet. Hier ist das zuständige Jobcenter an strenge Vorgaben gebunden, wie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zu ermitteln sind.

„Bei Streitigkeiten um die Angemessenheit der Unterkunftskosten sollte das betreffende Jobcenter unbedingt dazu aufgefordert werden, nicht nur die ermittelte Mietobergrenze, sondern auch die Grundlagen der Erhebung offenzulegen“, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Im Rahmen der Erhebung muss das Jobcenter etwa die betrachteten Vergleichswohnungen nach Standard, Größe und Brutto- Nettomiete differenzieren, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Außerdem müssen der Beobachtungszeitraum und die Erkenntnisquelle (etwa Mietspiegel) angegeben werden. Hier kommt es immer wieder zu Fehlern bei der Datenerhebung, die zu einer ungerechtfertigten Kürzung der Wohnungskosten führen können.

Sie erhalten zu wenig Geld? Sie haben ein Problem mit dem Jobcenter?

Damit Hartz-IV-Bezieher zumindest das bekommen, was ihnen gesetzlich zusteht bietet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Hartz-IV-Beziehern eine kostenlose Überprüfung ihres Bescheids durch spezialisierte Rechtsanwälte an.

Den Leistungsempfängern im Land mangelt es mit der BSZ e.V. Langzeitstudie ,,Social Protect Control" und der damit verbundenen Soforthilfe nun nicht mehr an einer schlagkräftigen Interessenvertretung. Jeder Hartz-IV Empfänger hat nun eine starke Interessenvertretung im Rücken und weiß sich jetzt, besser zu wehren und seine Rechte durchzusetzen.

Es entstehen Ihnen keine Kosten!!

Einfach aktuellen Bescheid zur kostenfreien Prüfung einsenden:

BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstraße 49
64807 Dieburg
Weiter Informationen gibt es unter www.hartz4-hotline.de

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