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Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf Hartz-IV spezialisierte Rechtsan-
wälte. Der BSZ® e.V. vermittelt ausschließlich den Kontakt zu diesen Anwälten. Eine Rechtsberatung durch den BSZ® e.V. selbst findet nicht statt!

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Umzugskosten und Mietkaution

Leistungsempfänger von ALG II (Hartz IV) erhalten bei vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter die Kosten für den Umzug erstattet sowie die Mietkaution als Darlehen gestellt.

Wurde der Umzug bereits durchgeführt und die beantragte Zusicherung zu Unrecht nicht gewährt, wandelt sich der Anspruch auf Zusicherung in einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Leistungsberechtige den Umzug aus eigenen Mitteln finanziert hat. Damit stellt sich im Wesentlichen die Frage, wann die Zusicherung zum Umzug bzw. zur Kautionsstellung erteilt werden muss.

Die Zusicherung soll nach dem Gesetz erteilt werden, wenn der Umzug durch das Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig geworden ist. Das Gesetz äußert sich aber nicht dazu, welche „andere Gründe“ einen Umzug rechtfertigen können. Hier hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegen muss, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil AZ L 2 AS 4587/09, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss AZ: L 29 AS 1196/09 B ER).

Anerkannte Gründe sind hierbei etwa die Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, eine Verbesserung der Eingliederung in die Arbeit am neuen Wohnsitz, Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Ferner die bevorstehende Geburt eines (weiteren) Kindes oder unterwertige Wohnverhältnisse (schlechte Heizung oder sanitäre Einrichtungen).

Die Zusicherung wird in der Regel nicht für die Inanspruchnahme eines gewerblichen Umzugsdienstes erteilt. Grundsätzlich hat der Leitungsberechtigte den Umzug selbst zu organisieren und gegebenenfalls einen Umzugswagen anzumieten und Umzugshelfer aus dem familiären / privaten Umzug zu bemühen. Die Übernahme von Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug kommt aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Leitungsberechtigte wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst den Umzug durchführen kann (Bundessozialgericht - B 14 AS 7/09 R - Urteil vom 06.05.2010).

Sie erhalten zu wenig Geld? Sie haben ein Problem mit dem Jobcenter?

Damit Hartz-IV-Bezieher zumindest das bekommen, was ihnen gesetzlich zusteht bietet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Hartz-IV-Beziehern eine kostenlose Überprüfung ihres Bescheids durch spezialisierte Rechtsanwälte an.

Den Leistungsempfängern im Land mangelt es mit der BSZ e.V. Langzeitstudie ,,Social Protect Control" und der damit verbundenen Soforthilfe nun nicht mehr an einer schlagkräftigen Interessenvertretung. Jeder Hartz-IV Empfänger hat nun eine starke Interessenvertretung im Rücken und weiß sich jetzt, besser zu wehren und seine Rechte durchzusetzen.

Es entstehen Ihnen keine Kosten!!

Einfach aktuellen Bescheid zur kostenfreien Prüfung einsenden:

BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstraße 49
64807 Dieburg

Weiter Informationen gibt es unter www.hartz4-hotline.de

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