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Grundsicherungsträger muss Kosten für Anschaffung einer Lesebrille nicht erstatten

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger die Kosten für die Lesebrille eines Leistungberechtigten nicht erstatten muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Übernahme der Kosten für eine Lesebrille durch den Grundsicherungsträger.

SG verneint Anspruch auf Kostenerstattung durch den Grundsicherungsträger.

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Weil es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Mehrbedarf handele, sei insbesondere eine Kostenübernahme im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen. Bedarfe, die sich auf Krankenbehandlung i. S. von § 27 SGB V richteten, seien in erster Linie durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Deshalb betreffe der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Lesebrille allein das Verhältnis zur Krankenkasse und nicht dasjenige zu den Leistungsträgern nach dem SGB II.

Sozialgericht Stuttgart - S 12 AS 5038/15 –

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